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Satzung


Präambel

Im Geiste der vom späten 16. Jahrhundert an in Europa verbreiteten Accademien, Collegia musica oder auch Konzert-Gesellschaften versteht sich der Verein als Gesellschaft von Musikern, Musikforschern und Musikfreunden, die in einem lebendigen Diskurs das Ziel haben, die musikkulturelle Vielfalt Thüringens auf dem Gebiet der »Alten Musik« wiederzuentdecken und neu zu beleben. Im Sinne einer musikalischen Akademie Thüringens gibt sich der Verein den Namen Academia Musicalis Thuringiae (AMT).

§ 1 Sitz

Der Sitz der Academia Musicalis Thuringiae ist Weimar. Die AMT soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie zu ihrem Namen den Zusatz »e. V.«

§ 2 Zweck und Aufgabe

[1] Die AMT hat sich zum Ziel gesetzt, die Musiktradition Thüringens in ihrem Reichtum, ihrer Offenheit für internationale Einflüsse und der daraus resultierenden Spezifik neu zu erschließen, wiederzubeleben und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei arbeitet die AMT eng mit dem Landesmusikrat Thüringen e. V. und der länderübergreifenden Ständigen Konferenz Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. zusammen.
[2] Zur Wiederbelebung des in Vergessenheit geratenen musikalischen Erbes und zur Förderung der Szene »Alter Musik« sollen insbesondere folgende Aufgaben erfüllt werden:

  • Erfassung und Bildung einer Basissubstanz an ausübenden Musikern und Ensembles und eines Instrumentenfundus in Thüringen,
  • Aufbau eines Musikinformationszentrums »Alte Musik« für Thüringen,
  • Workshop-Angebote und regelmäßige Kurse zur Aus- und Fortbildung von Musikern, Musikforschern und Musikfreunden, auch in Verbindung mit Aufführungen und Forschungsprojekten,
  • Förderung durch Wettbewerbe und Vergabe von Stipendien,
  • Förderung von Quellenerschließung bisher unbeachteter Werke, einschlägigen Publikationen und Dokumentationen,
  • Durchführung regelmäßiger Festivals von überregionaler Bedeutung an wechselnden Orten in Thüringen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die AMT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der AMT dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der AMT. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der AMT fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z. B. aus Veranstaltungen) begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

[1] Mitglieder der AMT können werden:
a) volljährige natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) sonstige Personenvereinigungen, soweit sie über einen Vertreter verfügen,
d) Fördermitglieder.
[2] Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
[3] Die AMT kann Persönlichkeiten, die sich um die Erreichung der Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt, können in das Kuratorium gewählt werden und sind weiterhin stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
[4] Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 5 Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

§ 6 Ausschluss

[1] Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) das Ansehen der AMT geschädigt hat,
b) die Arbeit der AMT empfindlich gestört hat,
c) mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre im Rückstand ist und nach einer Mahnung binnen eines Monats den rückständigen Beitrag nicht entrichtet hat.
[2] Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
[3] Bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen behält sich der Verein rechtliche Schritte vor. Die rückständige Beitragsforderung erlischt nicht mit dem Ausschluss.

§ 7 Finanzen

Die Arbeit der AMT wird finanziert durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Sponsoringmittel, Geschenke, Geldspenden
3. Drittmittel und Zuwendungen der öffentlichen Hand
4. Sonstige Einnahmen.

§ 8 Organe

Organe der AMT sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

[1] Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AMT. Sie tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
[2] Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstandes. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
[3] Die Mitgliederversammlung
a) wählt die Mitglieder des Vorstandes,
b) sie bestätigt den Arbeits- und Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres,
c) sie bestimmt die Mitgliedsbeiträge,
d) sie bestimmt den Rechnungsprüfer,
e) sie entlastet den Vorstand,
f) sie beschließt über die Geschäftsordnung,
g) sie beschließt über Satzungsänderungen,
h) sie beschließt über die Auflösung der AMT.
[4] Satzungsänderungen:
a) Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein;
b) sie können auf Antrag des Vorstandes oder einem Fünftel der Mitglieder erfolgen; sie müssen aber mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein;
c) sie können nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
[5] Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
[6] Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Bei Teilnahmeverhinderung ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied möglich, muss jedoch für die jeweilige Mitgliederversammlung in schriftlicher Form erfolgen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
[7] Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei der/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
[8] Die Wahl des Vorstandes muss von einem/einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter/in geleitet werden.
[9] Über die Beschlüsse und Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll von einem/einer Schriftführer/in angefertigt, unterschrieben und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bestätigt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

In Ausnahmefällen kann eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies kann geschehen auf Beschluss des Vorstandes, aufgrund eines Antrages von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 11 Der Vorstand

[1] Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
[2] Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an, und zwar
a) der/die Vorsitzende,
b) dessen Stellvertreter/in,
c) der/die Schatzmeister/in
und weitere Vorstandsmitglieder.
[3] Der Vorstand wählt aus seiner Mitte Vorsitzenden/de, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in. Sie gehören dem »eigentlichen Vorstand« im Sinne § 26,3 BGB an. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.
[4] Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in sind als »eigentlicher Vorstand« jeweils einzeln vertretungsbefugt.
[5] Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
[6] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Stellvertreters/in.
[7] Alle Sitzungen müssen protokolliert werden.

§ 12 Das Kuratorium

Ein Kuratorium kann durch den Vorstand berufen werden. Es hat beratende und unterstützende Funktion. Der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in sind stets Mitglieder des Kuratoriums.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

[1] Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
[2] Nach Auflösung der AMT oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der AMT an den Landesmusikrat Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele der AMT zu verwenden hat.

Beschluss der Satzung in Weimar, am 17. April 1998.

 

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